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Sach- und Arbeitsbuch
für Assistenz-, Betreuungs-
und Pflegekräfte
In diesem Standardwerk für Assistenz-, Betreuungs- und Pflegekräfte sind alle in der Qualifikationsmaßnahme zur Zusätzlichen Betreuung nach § 53b SGB XI geforderten Kompetenzen in verständlicher Sprache barrierearm zusammengefasst. Die Unterrichtseinheiten können sowohl frontal als auch online absolviert werden.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2 Arbeitsfelder
3 Kompetenzen
3.1 Kompetenzbereiche
3.1.1 Lernort Schule
3.1.2 Lernfeldkonzept
3.1.3 Arbeitsorientiertes Lernen und Vermitteln
3.2 Wahrnehmungsfähigkeit menschlicher Bedürfnisse
3.2.1 Biologische Grundbedürfnisse (körperliches Wohlbefinden)
3.3 Der biologische Wahrnehmungsprozess
3.4 Kommunikation
3.4.1 Grundsatz-Kommunikationsmodelle
3.4.2 Kommunikationsstile nach Schulz von Thun
3.4.3 Das Personenzentrierte Zwei-Kräfte-Modell (PKM)
3.4.4 Empathie
3.4.5 Aktives Zuhören
3.4.6 Nähe-Distanz-Verhältnis
4 Kompetenzerwerb im Handlungsbereich Geriatrie
4.1 Bevölkerungs- und Altersstruktur in Deutschland
4.2 Geriatrie
4.3 Risikofaktoren der Immobilität
4.3.1 Chronische Wunden
4.3.2 Dekubitus
4.3.3 Inkontinenz-assoziierte Dermatitis (IAD)
4.3.4 Kontraktur
4.3.5 Obstipation
4.3.6 Pneumonie
4.3.7 Thrombose
4.3.8 Hirninfarkt
4.3.9 KHK
4.3.10 Herzinfarkt
4.3.11 Diabetes mellitus
4.3.12 Parkinson Syndrom
4.4 Häufige im Alter vorkommende psychische Erkrankungen
4.4.1 Körperlich begründbare Psychosen
4.4.2 Delir
4.5 Demenzielle Syndrome (einzeln oder kombiniert)
4.6 Depression
4.6.1 Suizidalität
5 Pflegeprozess und Dokumentation im SGB XI
6 Betreuungs- und Pflegekonzepte
6.1 Organisation und Planung von Betreuungs- und Aktivierungs-
angeboten und Projekten
7 Grundlagenerwerb im Lernfeld Essen und Trinken
7.1 Nährstoffe
7.2 Ernährungs- und Kostformen in Gesundheitseinrichtungen
8 Grundlagenerwerb im Lernfeld Hygiene und Hauswirtschaft
8.1 Infektionslehre
8.2 Psychohygiene
8.3 Lebensmittelhygiene
8.3.1 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal
beim Umgang mit Lebensmitteln
8.3.2 Allgemeine Anforderungen im Umgang mit Lebensmitteln
9 Grundlagenerwerb im Lernfeld Recht
9.1 Das Phänomen Gewalt im pflegerischen Kontext
9.2 Berufliches Selbstverständnis und Ethikkodex
professioneller Pflegepersonen
10 Pflegebedürftigkeit und Begutachtung durch den MD
Anhang
A Lerntagebuch
B Einarbeitung ambulant/stationär
C Muster Trink- und Ernährungsprotokoll
D Muster Ein- und Ausfuhrprotokoll
E Muster für die Dokumentation der Unterweisung
F Betriebsstoffanweisungen
G Brandschutzordnung nach DIN 14096
H Bobath-Konzept
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Impressum
Abbildungsverzeichnis
Abb.: 4.1 Geriatrische Syndrome
Abb.: 8.1 Pflege- und Betreuungsparadigma nach dem Total Pain-Konzept von Cicely Saunders
Abb.: 8.2 Schmerzskala
Tabellenverzeichnis
Tab.: 3.1 Zusammensetzung der Ein- und Ausatemluft
Tab.: 3.2 Schlafbedarf
Tab.: 3.3 Sinnessystem analog VAKOG
Tab.: 3.4 Einflussfaktoren auf die Wahrnehmungen
Tab.: 3.5 Unterschiede der Kommunikationsmodelle
Tab.: 3.6 Unterschiede des helfenden und des selbstlosen Stils
nach Schulz von Thun
Tab.: 3.7 Unterschiede zwischen emotionaler und kognitiver Empathie
Tab.: 3.8 Gegenüberstellung von Nähe und Distanz im Betreuungsalltag
Tab.: 4.1 Altersbedingte Organ- und Organsystemveränderungen
Tab.: 4.2 Hautprobleme als Begleitsymptom der Grunderkrankung
Tab.: 4.3 Hautprobleme verursacht durch die Therapie
Tab.: 4.4 Hautprobleme verursacht durch das Alter
Tab.: 4.5 Einteilung der Dekubituskategorien
Tab.: 4.6 Berechnung des Energiebedarfs
Tab.: 4.7 Aphasieformen
Tab.: 4.8 Konsistenzmodifizierte Kostformen mit zugehörigen Indikationen
und Darreichungsformen
Tab.: 4.9 Übersicht der physiologischen Vitalparameter bei Erwachsenen
Tab.: 4.10 Unterschiede akute und chronische körperlich
begründbare Psychosen
Tab.: 4.11 Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol
Tab.: 4.12 Vaskuläre Demenzen
Tab.: 4.13 Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F02)
Tab.: 4.14 Vergleich cortikale und subcortikale Demenzen
Tab.: 4.15 Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Delir, Demenz
und Depression
Tab.: 6.1 Jahresplanung (stationär) 2025
Tab.: 6.2 Quartalsplan (stationär) 2025
Tab.: 6.3 Monatsplan (stationär) 2025
Tab.: 6.4 Wochenplan stationär KZP und Wohnbereich 2 und 3
Tab.: 6.5 Wochenplan stationär Wohnbereich 4
Tab.: 6.6 Betreuungs- und Aktivierungsangebote
Tab.: 6.7 Beispiel Strukturplan Neujahrsfeier
Tab.: 6.8 Projektstrukturplan Initialisierungsphase
Tab.: 6.9 Projektstrukturplan Planungs- und Umsetzungsphase
Tab.: 7.1 Lebensmittelqualität
Tab.: 7.2 Nährstoff- und Wasserbedarf des menschlichen Körpers
Tab.: 7.3 Empfohlene tägliche Eiweißzufuhr
Tab.: 7.4 Täglicher Vitamin- und Mineralstoffbedarf
eines gesunden Erwachsenen
Tab.: 7.5 Ernährungsstatus
Tab.: 7.6 Empfehlungen für Getränke
Tab.: 7.7 Symptome der Exsikkose bei alten Menschen
Tab.: 8.1 Zusammenfassung DGUV Vorschriften 1 und 2
Tab.: 8.2 Immunglobulinklassen und ihre Funktionen
Tab.: 8.3 Einteilung von Wunden nach dem Robert Koch Institut
Tab.: 8.4 ABC-Analyse
Tab.: 9.1 Unterscheidung von Gewaltformen
Tab.: 10.1 Punktebewertung der Pflegegrade bei Kindern
bis zum 18. Lebensmonat (§ 15 Abs. 7 SGB XI)
Tab.: 10.2 Punktebewertung der Pflegegrade bei Kindern
> 18 Monaten und Erwachsenen
Tab.: 10.3 Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
Tab.: 10.4 Altersentsprechender Selbstständigkeitsgrad Kinder im Bereich Mobilität [(-skompetenzen) Modul 1: Mobilität]
Tab.: 10.5 Altersentsprechender Selbstständigkeitsgrad Kinder
im Bereich Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
[Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(Kompetenzen)]
Tab.: 10.6 Altersentsprechender Selbstständigkeitsgrad Kinder
im Bereich Selbstversorgung [Modul 4: Selbstversorgung (-skompetenzen)]
Tab.: 10.7 Altersentsprechender Selbstständigkeitsgrad Kinder
im Bereich Alltagsgestaltung und Soziale Kontakte
[Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Kompetenzen)]
Tab.: 10.8 Selbstständigkeitsgrad Erwachsene Modul 1: Mobilität
Tab.: 10.9 Selbstständigkeitsgrad Erwachsene
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Tab.: 10.10 Selbstständigkeitsgrad Erwachsene
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Tab.: 10.11 Selbstständigkeitsgrad Erwachsene Modul 4: Selbstversorgung
Tab.: 10.12 Selbstständigkeitsgrad Erwachsene
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Tab.: 10.13 Selbstständigkeitsgrad Erwachsene
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Einleitung
Gemäß den Angaben des Gesundheitsministeriums haben Ende Dezember 2023 „rund
52.000“ zusätzliche Betreuungskräfte in Deutschland gearbeitet bzw. „für Verbesserungen im Pflegealltag“ gesorgt (vgl. BMG, 2025).
„Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden Mitte 2008 die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet.
Bis Ende 2014 konnten vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) für Personen mit einem erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen und dafür leistungsgerechte Zuschläge abrechnen.
Ab 2013 bestand auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen einzusetzen.
Ab 2015 wurde der Anspruch auf grundsätzlich alle Bewohner bzw. Tagesgäste der Pflegeeinrichtungen ausgeweitet.
Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Vorschriften lösen die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des § 87b SGB XI a.F. ab.“ (GKV-Spitzenverband, 2025)
„Im Zusammenhang mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 11. Mai 2019 sowie den Neuregelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheits-versorgung (GVWG) vom 11. Juli 2021 hat der GKV-Spitzenverband die Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung nach Anhörung der Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-ebene unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse am 21. Oktober 2022 beschlossen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 21. November 2022 genehmigt.“ (GKV-Spitzenverband, 2022, S.1)
„Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in Pflegeheimen durch sozialversicherungs-pflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 Anspruchsberechtigte soll in der Regel eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.“ (vgl. ebd.)
Konkret bedeutet dass, das nach § 85 Absatz 8 SGB XI i.d.R. für 20 Pflegebedürftige die Personalaufwendungen im sozio-kulturellen Bereich (SKB) für eine Vollzeitkraft finanziert werden von den Pflegekassen, bzw. refinanziert werden. Stellenschlüssel für eine in Vollzeit tätige Betreuungskraft ist 1:20. Die Betreuung ist in Einzel- und/oder Gruppen-angeboten durchzuführen.
1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Ausbildungsrelevanz der staatlich anerkannten Qualifizierungsmaßnahme zur
zusätzlichen Betreuungskraft (in Modulform) ergibt sich aus dem § 43b SGB XI.
Stationäre Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte:
„Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84
Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die
über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.“ (§ 43b SGB XI)
„Finanzierung
Die Kosten für die zusätzlichen Betreuungskräfte werden durch die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-führen über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung vollständig abgegolten. Pflegebedürftige dürfen nicht damit belastet werden (§ 84 Absatz 8 SGB XI).
Die Höhe dieses Vergütungszuschlags wird in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen vereinbart. Dabei ist gesetzlich vorgegeben, dass in der Regel für je 20 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Pflegegäste die Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert werden (§ 85 Absatz 8 SGB XI). Die Vertragsparteien haben für die betreffende Pflegeeinrichtung sachgerechte Lösungen zu vereinbaren und können zum Beispiel auch anteilige Stellen vorsehen.
Gesetzliche Grundlage
Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 53b SGB XI (alt: § 87b Abs. 3 SGB XI) geregelt. Diese werden vom Spitzen-verband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beschlossen, zuletzt in der Fassung vom 21. Oktober 2022, und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 21. November 2022). Die angepassten Richtlinien sind am 22. November 2022 in Kraft getreten.“ (BMG, 2025)
§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflege-berufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ (§ 53b SGB XI)
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